Beschwerde einzutreten. 2.2.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens. Bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH sind weder die Aktionäre resp. Gesellschafter noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt, sondern einzig die Aktiengesellschaft resp. GmbH (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.3, 140 IV 155 E. 3.3.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 56 zu Art. 115 StPO).