Sie ist damit durch den inkriminierten Betrug resp. die diesem Betrug zugrundeliegende inkriminierte Urkundenfälschung (vgl. dazu: BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 mit Hinweisen) in eigenen Vermögensinteressen unmittelbar betroffen und hat insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung (vgl. hinsichtlich der grundsätzlichen Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem gewährten Covid-19-Kredit auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]).