SR 951.26] ersetzt. Wie sich aus Art. 1 Covid- 19-SBüG ergibt, betrifft die gesetzliche Regelung auch die gemäss aCovid-19- SBüV gewährten Solidarbürgschaften. Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c Covid-19-SBüG können sich Bürgschaftsorganisationen in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten. Mit Blick darauf sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist die Beschwerdeführerin betreffend die