Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation wird in der Beschwerde die Bestimmung von Art. 382 Abs. 1 StPO wiedergegeben und festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert habe und zur Beschwerde legitimiert sei. Weitergehend äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdelegitimation. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 6. September 2023 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, eventualiter Widerhandlung gegen Art.