396 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass die Beschwerde begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist. Die Person, die das Rechtsmittel ergreift, hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c).