Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, schloss mit Stellungnahme vom 20. August 2024 innert gewährter Fristerstreckung unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde.