Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 301 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand (Teil-)Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 2. Juli 2024 (EO 23 12571) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Miss- wirtschaft und Widerhandlung gegen die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschafts- verordnung, aCovid-19-SBüV; SR 951.261 [in Kraft gewesen bis am 18. Dezember 2020]). Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesor- gung und Misswirtschaft ein. Weiter verfügte sie, dass das Strafbefehlsverfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV eingeleitet wird. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 15. Juli 2024 Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 2. Juli 2024 in der Strafsache Nr. EO23 12571 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen, namentlich in Bezug auf die Tat- bestände des Betrugs und der Urkundenfälschung, eventualiter wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten des Kantons Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, schloss mit Stellungnahme vom 20. August 2024 in- nert gewährter Fristerstreckung unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abwei- sung der Beschwerde. 2. 2.1 (Teil-)Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Straf- norm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3, 143 IV 77 E. 2.2; je mit Hinweisen), wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Verletzte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: 2 Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21, 21a und 25 zu Art. 115 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 115 StPO; je mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, 1B_339/2016 vom 17. November 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 382 StPO). Die Anforderung an die Be- gründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Be- schwerde ausführlich darzulegen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 und BK 23 312 vom 5. März 2024 E. 2.3; je mit Verweis auf DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). Art. 396 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass die Beschwerde begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen ist. Die Person, die das Rechtsmittel ergreift, hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). 2.2 2.2.1 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt mit der Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung der (Teil-)Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2024, wo- bei sie anschliessend lediglich eine Anweisung an die Staatsanwaltschaft fordert, das Strafverfahren namentlich in Bezug auf die Straftatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung, eventualiter wegen Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid- 19-SBüV weiterzuführen. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation wird in der Be- schwerde die Bestimmung von Art. 382 Abs. 1 StPO wiedergegeben und festgehal- ten, dass sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert habe und zur Beschwerde legitimiert sei. Weitergehend äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdelegitimation. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 6. September 2023 gegen den Be- schuldigten Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Misswirtschaft, eventualiter Widerhandlung gegen Art. 23 aCo- vid-19-SBüV sowie allfälliger weiterer Delikte erstattet und sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Die (mittlerweile ausser Kraft stehende) aCovid- 19-SBüV wurde durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüG; SR 951.26] ersetzt. Wie sich aus Art. 1 Covid- 19-SBüG ergibt, betrifft die gesetzliche Regelung auch die gemäss aCovid-19- SBüV gewährten Solidarbürgschaften. Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c Covid-19-SBüG können sich Bürgschaftsorganisationen in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten. Mit Blick darauf sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist die Beschwerdeführerin betreffend die 3 Straftatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung als Partei im Beschwer- deverfahren zuzulassen. Die Beschwerdeführerin hat als vom Bund anerkannte Bürgschaftsgenossenschaft gemäss der damals geltenden aCovid-19-SBüV die Solidarbürgschaft in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren gegenständlichen, von der E.________ AG gestützt auf die Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 gewährten Covid-19-Kredit übernommen. Weiter hat sie der E.________ AG – nachdem diese die Bürgschaft in Anspruch genommen hat – den ausstehenden Kreditbetrag überwiesen. Sie ist damit durch den inkriminierten Betrug resp. die diesem Betrug zugrundeliegende inkriminierte Urkundenfälschung (vgl. dazu: BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 mit Hinweisen) in eigenen Vermögensinteressen unmit- telbar betroffen und hat insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung (vgl. hinsichtlich der grundsätzlichen Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem gewährten Covid-19-Kredit auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Insoweit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 2.2.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens. Bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH sind weder die Aktionäre resp. Gesellschafter noch die Gesellschaftsgläubiger un- mittelbar verletzt, sondern einzig die Aktiengesellschaft resp. GmbH (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.3, 140 IV 155 E. 3.3.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 56 zu Art. 115 StPO). Durch die dem Beschuldigten mit Strafanzeige vom 6. September 2023 zur Last gelegte ungetreue Geschäftsbesorgung (Verwen- dung von erhaltenen Kreditgeldern, welche der Gesellschaft zugestanden seien, im eigenen Interesse; vgl. S. 12 der Strafanzeige) ist allein allenfalls die F.________ GmbH, nicht indes die Beschwerdeführerin unmittelbar geschädigt, zumal der Co- vid-19-Kredit ins Vermögen der GmbH übergegangen ist und der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als damaliger einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH allein für deren Vermögen zu sorgen hatte. Inwiefern die Be- schwerdeführerin aufgrund des Straftatbestands der ungetreuen Geschäftsbesor- gung unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll, wird von dieser – obwohl eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation nicht offen- kundig gegeben ist – nicht begründet. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels zu- reichender Begründung resp. rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. Kommt hinzu, dass die Beschwerde auch in materieller Hinsicht Ausführungen be- treffend die ungetreue Geschäftsbesorgung entbehrt. Es liegt insoweit eine materi- ell unzureichend begründete Beschwerde vor, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde, soweit die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung angefochten worden ist, nicht einzutreten ist. 2.2.4 Der Straftatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) stellt ein Konkursdelikt dar. Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Ver- mögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1, 140 IV 155 E. 3.3.2, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 4 E. 2.3.1). Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolge- dessen die einzelnen Gläubiger (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist mit Schreiben vom 21. März 2022 durch die E.________ AG als Solidarbürgin in An- spruch genommen worden. Damit gingen deren Rechte aus dem Covid-19-Kredit gegenüber dem Beschuldigten von Gesetzes wegen auf die Beschwerdeführerin über (sog. Gläubigerwechsel resp. Legalzession/Subrogation; vgl. Art. 507 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Ob die Beschwer- deführerin als neue Gläubigerin der Konkursitin durch den Straftatbestand der Misswirtschaft in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist, kann offen bleiben, zumal auch inso- weit eine Begründung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin fehlt und die- se im Übrigen materiell nicht dartut, weshalb die Einstellung wegen Misswirtschaft nicht rechtens gewesen sein soll. Insoweit ist auf die Beschwerde folglich mangels zureichender Begründung resp. rechtlich geschützten Interesses ebenfalls nicht einzutreten. 3. 3.1 Das Strafverfahren wurde durch die Beschwerdeführerin in Gang gesetzt, die am 6. September 2023 im Zusammenhang mit einem an die F.________ GmbH ver- gebenen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 49'691.00 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Der Beschuldigte hatte als damaliger einziger Gesell- schafter und Geschäftsführer für die Unternehmung den Kredit beantragt gehabt. Im Dezember 2021 veräusserte er die F.________ GmbH an G.________. Am 8. Februar 2022 wurde über die F.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Dem Be- schuldigten wird in der Strafanzeige zusammengefasst vorgeworfen, den Covid-19- Kredit entgegen seiner unterschriftlichen Zusicherung in der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 unrechtmässigerweise nicht für betriebliche, sondern für private Zwecke verwendet zu haben (Kleider, Schuhe, Schmuck oder Uhren, Ferien, Un- terstützung von nahestehenden Personen, Rückzahlung von Darlehen). Dadurch habe er sich des Betrugs, der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung, der Misswirtschaft sowie eventualiter der Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV strafbar gemacht. 3.2 Die Staatsanwaltschaft gelangte nach Edition der Steuererklärung bzw. des Ge- schäftsabschlusses und der Konkursakten der F.________ GmbH sowie der dele- gierten Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2024 zum Schluss, dass betreffend die Straftatbestände des Betrugs, der Urkundenfälschung, der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, resp. kein Straftatbestand erfüllt ist, und stellte inso- weit das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO ein. Zur Begrün- dung führte sie in der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung betreffend den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung aus, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er den Umsatzerlös 2019 vorsätzlich falsch im Covid-19-Kreditformular eingetragen habe. Dass er vorgängig, d.h. im Zeitpunkt der Einreichung des Kreditformulars, gewusst bzw. beabsichtigt gehabt habe, den Kredit zweckentfremdet bzw. nicht ausschliesslich für laufende Liquiditätsbedürf- 5 nisse zu verwenden, könne ihm im Nachhinein nicht nachgewiesen werden. Damit fehle es an einer beweisbaren, arglistigen Täuschung, welche für den Tatbestand des Betrugs notwendig wäre. Auch der Tatbestand der Urkundenfälschung sei zu verneinen. Dem Beschuldigten könne nicht bewiesen werden, dass er das Kredit- formular vorsätzlich falsch ausgefüllt habe bzw. habe ausfüllen lassen. Es fehle an einer nachweisbaren, vorsätzlich inhaltlich falschen Erklärung. Demgegenüber sei das Strafverfahren wegen der eventualiter angezeigten Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV weiterzuführen und diesbezüglich das Strafbefehlsverfah- ren einzuleiten. Wie sich aus der Kontoedition ergebe, habe der Beschuldigte nach Erhalt des Covid-19-Kredits viel Geld für den Kauf von Kleider und Schmuck/Uhren und für Zahlungen im Ausland (insbesondere Hotelübernachtungen) verbraucht. Zudem habe er diverse Darlehen finanziert bzw. zurückbezahlt. Gleichzeitig sei aus dem Geschäftskonto aber auch ersichtlich, dass die F.________ GmbH Gutschrif- ten der H.________ AG (Versicherungsunternehmung) in der Höhe von total CHF 110'434.00 und von der Generalagentur I.________ (J.________) in der Höhe von total CHF 70'278.25 erhalten habe. Der Beschuldigte hätte somit die Möglich- keit gehabt, den Covid-19-Kredit zurückzubezahlen. Dies habe er nicht getan, son- dern stattdessen die Unternehmung – mit der rein obligatorischen Verpflichtung, den Covid-19-Kredit zu übernehmen – an eine Person verkauft, welche sich offen- sichtlich nicht um die Unternehmung gekümmert habe, sondern diese wenige Mo- nate später in den Konkurs habe fallen lassen und sich einer Kontaktaufnahme durch die Konkursverwaltung entzogen habe. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Staatsanwalt- schaft mit der (Teil-)Einstellungsverfügung die Pflicht zur einheitlichen Beurteilung verletzt. Das Unterschreiben der Kreditvereinbarung sowie die darauffolgende missbräuchliche Verwendung der Kreditmittel bildeten die Grundlage sowohl für die (Teil-)Einstellung des Strafverfahrens wie auch für den beabsichtigten Strafbefehl. Da es sich um denselben Lebensvorgang handle, habe die Staatsanwaltschaft kei- ne (Teil-)Einstellungsverfügung erlassen dürfen. Erwachse die (Teil-)Einstellungs- verfügung in Rechtskraft, verunmögliche dies aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» den Erlass eines Strafbefehls wegen Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid- 19-SBüV. Des Weiteren gehe aus der (Teil-)Einstellungsverfügung nicht nachvoll- ziehbar hervor, weshalb die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht gegeben sein sollen. Es könne nicht von erwiesener Unschuld bzw. klar er- wiesener Straflosigkeit ausgegangen werden. Vielmehr habe sich der Verdacht der Falschbeurkundung und des Betrugs erhärtet. Es sei mindestens von Eventualvor- satz des Beschuldigten auszugehen. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, der Strafuntersuchung würden zwei von- einander unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde liegen. Einerseits das Verhal- ten/Wissen und Wollen des Beschuldigten vor bzw. bei der Aufnahme des Covid- 19-Kredits sowie sein Verhalten/Wissen und Wollen nach dessen Erhalt. Der Sach- verhalt lasse sich hinsichtlich Betrug/Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV auseinanderhalten und aufteilen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nicht als Ganzes eingestellt, sondern nur bezüglich der er- schwerenden Tatumstände (arglistige Täuschung, vorsätzliches Falschausfüllen des Formulars, vorsätzliche inhaltlich falsche Erklärung), wie sie der Betrug und die 6 Urkundenfälschung verlangten. Die Staatsanwaltschaft begründe denn auch, wes- halb weder der Tatbestand des Betrugs noch derjenige der Urkundenfälschung er- füllt seien. 3.5 Der Beschuldigte hält dafür, aus seinen Aussagen, den Buchhaltungsunterlagen der F.________ GmbH sowie den edierten Unterlagen der Steuerverwaltung gehe klar hervor, dass das Covid-19-Kreditformular durch den damaligen Buchhalter der F.________ GmbH wahrheitsgemäss ausgefüllt worden sei. Dieser habe den Um- satzerlös 2019 im Covid-19-Kreditformular korrekt eingetragen, womit der Straftat- bestand der Urkundenfälschung ausser Betracht falle. Es werde aus der Behaup- tung, dass er im Nachgang an die korrekte Angabe des Umsatzes im Kreditformu- lar den Kredit angeblich nicht sachgemäss verwendet habe, fälschlicherweise ein Betrug konstruiert. Selbst wenn er den Kredit rechtens erworben und ihn dann in der Verwendung falsch gebraucht habe, was bestritten werde, sei damit der Be- trugstatbestand nicht automatisch erfüllt. Es müsse der Nachweis erbracht werden, dass von vornherein eine Falschverwendung das Ziel der Kreditbeantragung ge- wesen sei, wofür es keine Hinweise gebe. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Ein- stellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – so- fern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 121 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Be- 7 trug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1, 147 IV 73 E. 3.1, 140 IV 11 E. 2.3.2). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa der Leistungswille und die Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 146 StGB). Eine Täuschungshandlung liegt beispielsweise vor, wenn der Täter über den Verwendungszweck eines Darlehens arglistig täuscht und sich der Geschädigte durch die Täuschung darüber im Irrtum befindet, dass nicht der beabsichtigte Zweck, für den er die Vermögenswerte hingibt, sondern ein ande- rer Zweck verwirklicht wird, für den er diese nicht hingegeben hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit of- fenbaren (BGE 147 IV 73 E. 3.2). In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber not- wendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprü- fung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (vgl. zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1, 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1, 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leis- tungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.1). 4.2.3 Im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung bejahte die bundesgerichtliche Rechtsprechung verschiedentlich eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. In den Urteilen BGE 150 IV 169, 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 bestand die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angegeben und teilweise inhaltlich unwahre Buchhaltungsunterlagen (Bi- lanz und Erfolgsrechnung) eingereicht hatten. Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. Au- gust 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsformular ebenfalls wahrheits- widrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (vgl. E. 4.2 des Urteils). Im Ur- teil 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 wurde der Covid-19-Kredit in Wirklichkeit nicht 8 für die Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft, sondern für persönliche Bedürfnisse des Verwaltungsrats und Mitaktionärs der Gesellschaft beantragt. Der Betrag von CHF 20'000.00 aus dem Covid-19-Kredit wurde sofort nach Erhalt dessen Privatkonto gutgeschrieben und im Umfang von CHF 10'000.00 kurz darauf für die Rückzahlung eines privaten Darlehens verwendet (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.5 [zur Publikation vorgesehen], 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.2 [zur Pu- blikation vorgesehen]). 4.2.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tat- bestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.5.5 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 4.3.1 Der Urkundenfälschung macht sich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB u.a. strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falsch- beurkundung). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Ein Schriftstück ist daher nicht zwingend in seiner Gesamtheit zum Beweis geeignet. Es kann mit Be- zug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichts- punkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (Urteile des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.2 [zur Publikation vorgesehen], 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.6 [zur Publikation vorgesehen]; je mit Hinweisen). 4.3.2 Die von Art. 251 Ziff. 1 StGB u.a. erfasste Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert ei- ne qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Eine objek- tive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den In- halt des Dokuments definieren (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des 9 Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensver- hältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interes- se macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2, 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2, 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.3 f. [zur Publikation vorgesehen], 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.5 f. [zur Publikation vorgesehen]). 4.3.3 Das Bundesgericht hat sich im kürzlich ergangenen Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 (zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit der Frage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditantragsformular befasst. Gemäss diesem drängt sich bei der Frage, ob dem Covid-19- Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Be- trachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind (vgl. E. 1.9.4 des Urteils). Bezüglich der Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie «namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit aus- schliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, ge- niesst das Schriftstück keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeur- kundung ergangenen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem StGB vorliegt, wird wegen Widerhandlung nach Art. 23 aCovid-19-SBüV bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Ab- weichung von Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV verwendet. Gemäss Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-SBüV dient die Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung ausschliess- lich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers. Während der Dauer der Solidarbürgschaft sind insbesondere die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 3 Bst. b aCovid-19-SBüV). Die Übertretung nach Art. 23 aCovid-19-SBüV ist ein verblei- bender Straftatbestand, da sie im Verhältnis zu den vom StGB vorgesehenen schwereren Straftaten subsidiär ist (BGE 150 IV 169 E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Sollte Arglist und damit das Vorliegen eines Betruges und etwa auch eine Urkundenfälschung verneint werden, so kommt als Auffangtatbestand die Strafbestimmung von Art. 23 aCovid-19-SBüV zur Anwendung (D’AMELIO- FAVEZ/MANZ, Notrechtliche Massnahmen – Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, S. 17). 10 4.5 Das Bundesgericht hat im Leiturteil BGE 144 IV 362 festgehalten, dass eine teil- weise Einstellung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn mehrere Le- bensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer sepa- raten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die teilweise Einstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts ent- gegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4; siehe hierzu auch BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Im Leiturteil BGE 148 IV 124 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung präzisiert und darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffen, nicht zur Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe führen. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige An- klage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht ange- klagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.2, 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.2, 6B_1182/2023 vom 22. April 2024 E. 2.2.2, 7B_155/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2.2, 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 4.6 In prozessualer Hinsicht ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft eine (Teil-)Einstellungsverfügung erlassen hat. In der angefoch- tenen Verfügung wurde festgehalten, dass es in Bezug auf den Tatbestand des Be- trugs an einer beweisbaren, arglistigen Täuschung sowie hinsichtlich des Tatbe- stands der Urkundenfälschung an einer nachweisbaren, vorsätzlich getätigten in- haltlich falschen Erklärung fehlt (vgl. S. 2 f. der Verfügung). Weiter wurde ausdrück- lich erwogen, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV (nicht bestimmungsgemässe Verwendung der Kreditmittel) zu erlassen (vgl. S. 3 der Verfügung). Die Staatsan- waltschaft hat damit das Verfahren nicht als Ganzes eingestellt, sondern nur teil- weise und zwar bezüglich der erschwerenden Tatumstände (arglistige Täuschung, vorsätzliches Falschausfüllen des Formulars, vorsätzliche, inhaltliche falsche Er- klärung), wie sie die Straftatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung er- fordern. Dies erweist sich gestützt auf die oben aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.5 hiervor) als zulässig. Das konkrete Verhalten des Be- schuldigten nach dem Erhalt des Covid-19-Kredits (insbesondere die Ausgaben für Kleider, Schmuck, Hotel etc.; die Rückzahlung von Darlehen und der Verkauf der Unternehmung mit der rein obligatorischen Verpflichtung, den Covid-19-Kredit zu übernehmen, an eine Person, welche sich offensichtlich nicht um die Unterneh- mung kümmerte; dies alles trotz der Möglichkeit [diverse Gutschriften in der Höhe von total ca. CHF 180'000.00], den Covid-19-Kredit teilweise zurückzubezahlen) ist von der Teileinstellung nicht betroffen und wird – wie in der angefochtenen Verfü- 11 gung in Aussicht gestellt worden ist (vgl. S. 3 der Verfügung) – im Strafbefehlsver- fahren wegen Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV beurteilt werden. 4.7 4.7.1 In materieller Hinsicht ist hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs zu differenzieren. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass in Bezug auf die Angabe des Umsatzerlöses in der Covid-19- Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 (vgl. Ziff. 3 des Formulars) keine anklage- genüglichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte den Umsatz in vorsätzlicher und arglistig täuschender Weise falsch angegeben hat. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festgehalten hat, ist der in der Covid-19- Kreditvereinbarung genannte Umsatzerlös (CHF 496'190.00) nur leicht über dem tatsächlich erwirtschafteten Betriebsertrag gemäss der Erfolgsrechnung 2019 (CHF 445'923.82) gelegen und wäre mit den erhaltenen, hohen Provisionszahlun- gen vereinbar gewesen (vgl. dazu S. 2 f. der angefochtenen Verfügung). Ange- sichts dessen und mangels anderweitiger Hinweise liegt diesbezüglich kein erhär- teter Tatverdacht vor, welcher eine Anklage wegen Betrugs rechtfertigt. Der Staatsanwaltschaft ist allerdings nicht zu folgen, wenn sie erwägt, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er vorgängig, d.h. im Zeit- punkt der Einreichung des Covid-19-Kreditantrags vom 26. März 2020, gewusst bzw. beabsichtigt gehabt habe, den Covid-19-Kredit zu zweckentfremden bzw. nicht ausschliesslich für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte die Covid-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 unterzeichnet und damit bestätigt hat, vollständige und wahrheitsgemässe Angaben gemacht zu haben und die beantragten Kreditmittel von CHF 49'600.00 einzig zum Zweck der Sicherung der Liquiditätsbedürfnisse der F.________ GmbH zu verwenden (vgl. Ziff. 4 und 5 des Formulars; vgl. auch Z. 188 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2024, wonach dieser angab, dass der Verwen- dungszweck für den Covid-19-Kredit für das Geschäft gewesen sei). Mit der Unter- zeichnung der Kreditvereinbarung erklärte er auch, Kenntnis davon erlangt zu ha- ben, dass die Gewährung sowie die Rückzahlung von Darlehen während der Dauer der Solidarbürgschaft verboten ist (vgl. Ziff. 4 des Formulars). Der Beschuldigte überwies am 30. März 2020 vom O.________-Konto der E.________ AG die erste Tranche des COVID-19-Kredits von CHF 40'000.00 sowie am 27. April 2020 die zweite Tranche von CHF 9'600.00 auf das Geschäftskonto der F.________ GmbH. Zum Zeitpunkt der Überweisung der ersten Tranche wies das Geschäftskonto der Unternehmung nur noch einen Saldo von CHF 4'580.64 auf. Nur sechs Tage nach der Gewährung des Covid-19-Kredits zahlte der Beschuldigte gemäss dem vorlie- genden Kontoauszug des Geschäftskontos der F.________ GmbH vom 21. März 2022 bei der E.________ AG am 1. April 2020 ein Darlehen im Betrag von CHF 5'000.00 an «K.________» zurück. Am 29. April 2020 erfolgten zwei weitere Darlehensrückzahlungen im Betrag von CHF 4'000.00 («L.________») und CHF 5'000.00 («K.________»). Der Beschuldigte gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Januar 2024 an, dass es sich hierbei um die Rückzahlung privater Darlehen gehandelt habe. Diese seien in keiner Verbindung mit dem Ge- 12 schäft gestanden (vgl. Z. 209 ff. des Protokolls). Weiter können dem Kontoauszug der F.________ GmbH ab Mai 2020 diverse Zahlungen in der Höhe von in der Re- gel jeweils mehreren hundert Franken entnommen werden, hinsichtlich welcher ein Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der F.________ GmbH als äusserst fraglich erscheint (u.a. Zahlungen an Kleidergeschäfte, Boutiquen, Uhren- und Schmuckgeschäfte sowie Zahlungen im Ausland; vgl. im Detail: S. 6 ff. der Strafan- zeige vom 6. September 2023; vgl. auch S. 5 der Beschwerde). Der Beschuldigte gestand insoweit an der delegierten Einvernahme vom 25. Januar 2024 ein, nach der Covid-19-Kreditgewährung diverse Zahlungen über das Geschäftskonto der F.________ GmbH getätigt zu haben, welche privat gewesen seien (vgl. Z. 203 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 225 ff. des Protokolls, wonach er am 4. Februar 2021 einen Betrag von CHF 5'498.55 zur Unterstützung von M.________ – sein Cousin – ab dem Geschäftskonto der F.________ GmbH getätigt habe, da dessen Gross- mutter krank gewesen sei und sein Cousin das Geld zur Unterstützung gebraucht habe). Angesichts der grossen zeitlichen Nähe der Kreditauszahlung zu den beträchtli- chen privaten Darlehensrückzahlungen – die Rückzahlung der privaten Darlehen von total CHF 14'000.00 macht knapp einen Drittel des erhältlich gemachten Covid- 19-Kredits von CHF 49'600.00 aus – sowie den anschliessenden diversen privaten Zahlungen und Überweisungen an Privatpersonen («Unterstützung») kann nicht von vornherein ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte be- reits von Anfang an – d.h. schon zum Zeitpunkt der Einreichung der Kreditvereinba- rung vom 26. März 2020 – die Absicht gehabt hat, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene private Zwecke zu verwen- den. Seine Vorgehensweise unmittelbar nach der Gewährung des Covid-19-Kredits deutet vielmehr darauf hin, dass es derzeit durchaus mindestens gleichermassen möglich erscheint, dass er bereits bei der Antragstellung die Absicht gehabt hat, sich unrechtmässig zu bereichern, zumal er nach seinen eigenen Angaben auch gewusst hat, dass der Covid-19-Kredit ausschliesslich zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft verwendet werden darf und er sich gleich- wohl unmittelbar nach der Covid-19-Kreditgewährung dem widersprechend verhal- ten hat. Soweit der Beschuldigte an der delegierten Einvernahme vom 25. Januar 2024 angab, sein Buchhalter habe für ihn die Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 eingereicht und er habe den Antrag nur unterschrieben, ohne das Formular durchzulesen (vgl. Z. 167 ff. des Protokolls), muss dies zurzeit als blosse Schutz- behauptung gewertet werden. Der Beschuldigte hat selbst ausgesagt, dass der Verwendungszweck des Covid-19-Kredits für das Geschäft gewesen sei (vgl. Z. 188 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 25. Januar 2024). Dies deutet stark darauf hin, dass ihm bewusst war, dass er die Gelder nicht für private Zwecke verwenden darf (vgl. ebenso Z. 293 f. des Protokolls der delegierten Ein- vernahme des Beschuldigte vom 25. Januar 2024, wonach ihn der Buchhalter über den Kreditantrag informiert habe). Auch die Ausführungen des Beschuldigten, wo- nach er die privat bezogenen Gelder der F.________ GmbH wieder zurückbezahlt haben will (vgl. Z. 206 f., 325 ff., 346 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2024), sind nicht weiter behilflich. Ein tatbe- standsmässiger Vermögensschaden ist bereits dann zu bejahen, wenn das Ver- 13 mögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn die Rückzahlung des Covid-19-Kreditbetrags gefährdet war, wobei ein vorübergehender Schaden reicht (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.6 [zur Publikation vorgesehen], 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2; je mit wei- teren Hinweisen). Mithin ist ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB bereits durch eine zweckwidrige Geldentnahme eingetreten und ein angebliches nachträgliches Wieder-Einbezahlen vermag die Tatbestandsmässigkeit nicht rück- gängig zu machen. Eine Geldentnahme für private Zwecke war im Übrigen unab- hängig davon, ob der Betrag später wieder auf das Geschäftskonto einbezahlt wird, untersagt. Zusammengefasst liegen bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestands des Betrugs durch Täuschung über die Verwendung des Covid-19-Kreditbetrags gewichtige konkrete Anhaltspunkte vor, welche es bedingen, dass der diesbezügli- che Sachverhalt beim hierfür zuständigen Gericht angeklagt wird. Es obliegt die- sem, abschliessend zu beurteilen, ob die vorliegend geschilderten Sachverhalts- elemente für eine Verurteilung ausreichen resp. ob sich der Beschuldigte im straf- rechtlichen Sinne des Betrugs schuldig gemacht hat. Jedenfalls kann zurzeit nicht mit zureichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Frei- spruch wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Die Beschwerde ist inso- weit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» gutzuheissen. 4.7.2 Was den Vorwurf der Urkundenfälschung anbelangt, ist festzuhalten, dass die An- gabe eines falschen Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditformular zwar grundsätzlich den Straftatbestand von Art. 251 StGB erfüllen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Vorlie- gend liegen indes keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös 2019 in der Covid-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 vorsätzlich falsch eingetragen hat resp. hat eintragen lassen, zumal – wie bereits hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs erwogen worden ist (vgl. E. 4.7.1 hiervor) – der im Covid-19-Kreditformular genannte Umsatzerlös (CHF 496'190.00) nur leicht über dem tatsächlich erwirtschafteten Betriebsertrag gemäss der Erfolgsrechnung 2019 (CHF 445'923.82) gelegen und mit den erhalte- nen hohen Provisionszahlungen vereinbar gewesen ist (vgl. dazu S. 2 f. der ange- fochtenen Verfügung). In Bezug auf die Zusicherung in der Covid-19- Kreditverienbarung vom 26. März 2020, der gewährte Kredit werde ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Unternehmung verwendet (vgl. Ziff. 4 des Formulars), ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach eine solche Zusicherung keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangene Rechtsprechung geniesst (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Es liegt insoweit keine qualifizierte schriftliche Lüge vor, womit es diesbezüglich bereits an einer objektiven Tatbestandsvoraussetzung fehlt. Im Er- gebnis ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung eingestellt hat. 4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die (Teil-)Einstellungsverfügung ist insoweit aufzuheben, als das Verfahren wegen Be- 14 trugs eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich das Strafverfah- ren im Sinne der vorstehenden Erwägungen fortzusetzen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Beschwerdefüh- rerin obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Betrugs aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Im Übrigen unterliegt die Beschwerdefüh- rerin (Abweisung der Beschwerde gegen die Anfechtung der Einstellung des Straf- verfahrens wegen Urkundenfälschung resp. Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft angefochten wurde). Bei diesem Ausgang des Verfahrens recht- fertigt es sich, der Beschwerdeführerin zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend gerundet CHF 1’300.00, aufzuerlegen. Die verbleiben- den Restanz von CHF 700.00 trägt der Kanton. 5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Beru- fungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdever- fahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle ei- ner (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person (teilweise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Be- schluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 5.3 Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten hat mit Stellungnahme vom 20. August 2024 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'200.00 (zzgl. MWST) geltend gemacht. Die geltend gemacht Entschädigung 15 erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Aktenum- fangs von einem Bundesordner sowie der Schwierigkeit des Prozesses in Anwen- dung von Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV angemessen. Dem Beschuldigten ist somit für die Aufwendungen von Rechtsan- wältin B.________ im Beschwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der vier- seitigen Stellungnahme [inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock], die Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von CHF 1’297.20 (inkl. allfälliger Auslagen und MWST) zuzusprechen. Infolge seines teilweisen Obsiegens (betreffend den Straftatbestand der Urkundenfälschung [Abweisung der Beschwerde] und der Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft [Nichteintreten auf die Beschwerde]) und der teilweisen Kassation (bezüglich des Straftatbestands des Betrugs) erhält er eine volle Entschädigung, wobei der An- spruch der Verteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO). 5.4 Der Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine teilweise Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 8. April 2025 eine Entschädigung von CHF 1'224.75 geltend (CHF 1'100.00 Honorar, Pau- schalspesen 3 % [CHF 33.00] und 8.1 % MWST [CHF 91.75]). Die Honorarforde- rung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als angemessen. Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpauschale vor. Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 über die Entschädigung der amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, gemäss welchem Aus- lagen mit 3 % abgegolten werden, betrifft die Bemessung der Entschädigung amt- lich bestellter Anwältinnen und Anwälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorliegend am ehesten massgebenden Art. 433 StPO wird viel- mehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Privat- klägerschaft ihre Parteientschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die not- wendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis). Die Auslagen sind in der Honorarnote der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nicht separat ausgewiesen und wer- den auch nicht belegt. Sie sind deshalb nicht zu entschädigen. Von der geltend gemachten Entschädigung von CHF 1'100.00 wird der Beschwerdeführerin ein Drit- tel, ausmachend inkl. 8.1 % MWST CHF 396.30, zugesprochen. Die Entschädi- gung wird mit den von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihr nach der erfolg- ten Verrechnung noch Verfahrenskosten von CHF 903.70 in Rechnung zu stellen sind. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung EO 23 12571 der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Juli 2024 wird insoweit auf- gehoben, als das Verfahren wegen Betrugs eingestellt wurde. Die Regionale Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, das Strafverfahren insoweit im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Um- fang von CHF 1'300.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Restanz von CHF 700.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 1’297.20 (inkl. allfälliger Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin B.________ vom Kanton Bern ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 396.30 (inkl. MWST) zugesprochen. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'300.00 verrechnet, so dass ihr nach der erfolgten Verrechnung noch Verfah- renskosten von CHF 903.70 in Rechnung gestellt werden. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 17 Bern, 14. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 18