5. Nach dem Gesagten hat Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-9 wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie Amtsmissbrauch zu Recht nicht an die Hand genommen. Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.