Dies allein begründet, wie vorstehend aufgezeigt wurde, noch kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass auf seinen Antrag auf Strafverfolgung wegen Rassismus nicht eingegangen worden sei, ist auf S. 6 f. der angefochtenen Verfügung und die diesbezüglichen Erwägungen betreffend Art. 261bis StGB zu verweisen.