Plausible Tatsachengrundlagen, aus denen sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergeben, werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Vielmehr zeigt sich der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde massgeblich mit der Einschränkung des Besuchsrechts resp. dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht einverstanden und wiederholt seine bereits in den Strafanzeigen vom 3. Juni, 7. Juni und 26. Juni 2024 gemachten Ausführungen. Dies allein begründet, wie vorstehend aufgezeigt wurde, noch kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung.