9 schwerdeführer sowohl das BSZ als auch die K.________ AG als inkompetent, willkürlich und mit der Situation überfordert bezeichnet hatte). Hinsichtlich der geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte (Art. 172, 173 und 177 StGB) erwog die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre (vgl. E. 4.4 hiervor) des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll.