Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Entscheidungen betreffend das Besuchsrecht nicht einverstanden ist, begründet noch keine Strafbarkeit der Beschuldigten 1-9. Es liegt insbesondere offensichtlich kein Hinweis auf einen unzulässigen Ermessensmissbrauch vor (vgl. vielmehr die bei den Akten liegenden E-Mails des Beschwerdeführers, welche eine schwierige Kommunikation dokumentieren, sowie die Beschwerde, in welcher ausgeführt worden ist, dass der Be-