180 StGB) begangen worden sind. Es steht dem Beschwerdeführer frei, den ordentlichen zivilrechtlichen Rechtsmittelweg gegen die entsprechenden Entscheide betreffend das Besuchsrecht zu bestreiten, wie es ihm bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024 erörtert worden ist. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Entscheidungen betreffend das Besuchsrecht nicht einverstanden ist, begründet noch keine Strafbarkeit der Beschuldigten 1