Wie vorstehend dargelegt wurde, ist die bKESB berechtigt, das Besuchsrecht einzuschränken (Art. 274 Abs. 2 ZGB), womit ihr insoweit auch eine Verfügungsbefugnis zukommt. Dem Beschwerdeführer scheint es mit den Strafanzeigen und der Beschwerde im Wesentlichen darum zu gehen, seinen Unmut bezüglich der Entscheide der Beschuldigten 1-9 hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts zu seiner Tochter L.________ zu äussern. Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit.