Gleichermassen liegt keine unerlaubte Zweck- Mittel-Relation vor. Es ist klarerweise weder ein tatbestandsmässiges noch ein rechtswidriges Handeln der Beschuldigten 1-9 im Sinne von Art. 181 oder 180 StGB auszumachen. Inwiefern dem Beschwerdeführer anderweitig durch ein unzulässiges Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufgezwungen worden sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm nicht dargetan. Gleiches gilt bezüglich der gerügten Einschränkung des Besuchsrechts.