311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Ein Hinweis darauf stellt mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht per se eine unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 181 oder Art. 180 StGB dar (vgl. E. 4.2 f. hiervor; vgl. zudem die oberinstanzliche Stellungnahme des Beschuldigten 9 vom 31. Juli 2024 und der Beschuldigten 7 vom 5. August 2024, wonach die K.________ AG befugt ist, die gemeinsam mit der Beiständin festgelegten Rahmenbedingungen festzulegen und einzufordern). Es ist insoweit weder ein unzulässiges Mittel noch ein unzulässiger Zweck zu erblicken. Gleichermassen liegt keine unerlaubte Zweck- Mittel-Relation vor.