8 schimpfung, Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie Amtsmissbrauch sind eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Hervorzuheben ist Nachstehendes: Es gehört zu den gesetzlichen Kompetenzen der bKESB, in begründeten Fällen das Besuchsrecht einzuschränken, das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben oder die elterliche Sorge zu entziehen (vgl. Art. 274 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB).