Vorliegend macht J.________ geltend, dass B.________ ihm gegenüber unmissverständlich rassistisch motivierte Bemerkungen geäussert haben soll. Zudem habe B.________ seinen Arbeitgeber kontaktiert und ihn über seine unflätigen Umgangsformen kontaktiert. Da es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit fehlt, liegt keine Diskriminierung i.S.v. Art. 261 bis StGB vor. B.________ hat die Bemerkungen gegenüber J.________ selbst sowie gegenüber dem Arbeitgeber geäussert. Dieses Umfeld kann nicht als öffentlich im Sinne von Art. 261 bis StGB qualifiziert werden.