Vorliegend macht J.________ gelten, es werde mit Lügen versucht, eine Drohkulisse zu konstruieren, um vor ihrem eigenen Unvermögen sowohl in Bezug auf den Umgang mit Kritik als auch der Überforderung mit der Durchführung des begleiteten Besuchsrechts der Kindesmutter abzulenken. Dennoch ist nicht ersichtlich, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre von J.________ verletzt worden sein soll. Der Strafanzeige können keine konkrete Äusserungen entnommen werden, die ihn eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigen oder verdächtigten. Ebenfalls sind keine anderweitigen ehrrührigen Aussagen der Strafanzeige zu entnehmen.