181 StGB, sondern um eine gesetzlich erlaubte und nach Umständen nachgerade gebotene Massnahme. Somit liegt keine Nötigung vor […]. Strafanzeige vom 26.06.2024 wegen Übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, Diskriminierung und Aufruf zum Hass sowie Amtsmissbrauchs [Sachverhalt und rechtliche Grundlagen Art. 274 Abs. 2 ZGB]. Wie bereits erwähnt, ist es sogar gesetzlich vorgesehen, dass das Besuchsrecht der Eltern entzogen werden kann. Somit liegt auch hier weder eine Drohung noch eine Nötigung vor. [rechtliche Grundlagen Art. 173 ff. StGB].