Vorliegend bringt J.________ vor, er werde genötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, da man ihm sonst sein Besuchs- und Fürsorgerecht für seine Tochter L.________ entziehen werde. Wie bereits im Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.06.2024 erwähnt, ist es gesetzlich vorgesehen, dass die KESB das Besuchsrecht einschränken und das Fürsorgerecht entziehen kann. Deshalb handelt es sich beim Hinweis oder der «Androhung» der Behörde darauf, davon Gebrauch zu machen, um keine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB, sondern um eine gesetzlich erlaubte und nach Umständen nachgerade gebotene Massnahme.