Fall ist v.a. dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB). 4.3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich der Drohung strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt. Auch bei einer Drohung nach Art. 180 StGB kann geschütztes Rechtsgut nur diejenige Freiheit sein, in die sich die Person keinen Eingriff gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 180 StGB). 4.4 Der üblen Nachrede macht sich nach Art.