Es liege eine Androhung ernstlicher Nachteile und anderer Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit in Bezug auf sein Be- suchs- und Fürsorgerecht vor. 3.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, sämtliche greifbaren Beweismittel einzureichen bzw. zu nennen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zuständig sei, Behördenentscheide zu überprüfen.