Die Beschuldigte 5 führe darin aus, dass der Entscheid betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters gefällt worden sei, da sich dieser negativ gegen M.________ (N.________ Kinderheim) geäussert habe. Was lapidar als negative Äusserung dargestellt werde, erweise sich als berechtigte Besorgnis. Seine Tochter habe mitten auf der Stirn ein Hämatom gehabt und der Institutionsleiter habe ihm mitgeteilt, dass L.________ in eine Tür gelaufen sei. Diese Antwort sei für ihn inakzeptabel gewesen, weshalb er weiter nachgefragt habe.