Die Drohungen hätten einzig darauf abgezielt, ihn gefügig zu machen. Diese seien ernst zu nehmen, da ihm, nur weil er die Krankenkassenkarte seiner Tochter nicht den Pflegeeltern habe abgegeben wollen, das Bestimmungsrecht über die gesundheitliche Sorge seiner Tochter entzogen worden sei. Die Aussagen aus dem Protokoll vom 30. April 2021 würden dies ohne Zweifel unterstreichen. Die Beschuldigte 5 führe darin aus, dass der Entscheid betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters gefällt worden sei, da sich dieser negativ gegen M.________ (N.________ Kinderheim) geäussert habe.