__ entzogen werde. Die Beschuldigte 1 habe ihm anlässlich der Organisation des Besuchsrechts angedroht, dass wenn er sich nicht beuge und seine Tochter nicht weiterhin bei der K.________ AG abhole, sein Besuchsrecht eingeschränkt oder gar aufgehoben werde, und sich vorbehalten, ihm sein Fürsorgerecht zu entziehen. Zudem sei ihm mehrfach mit den Worten «das werden wir ja sehen» gedroht worden, was mit einer ernsthaften Verletzung der Integrität des behördlichen Amtes einhergehe. Die Drohungen hätten einzig darauf abgezielt, ihn gefügig zu machen.