Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-9 wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Diskriminierung und Amtsmissbrauchs bezüglich der vom Beschwerdeführer in den Strafanzeigen vom 3. Juni, 7. Juni und 26. Juni 2024 geschilderten Vorfälle Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neue Vorfälle schildert (Bezeichnung seiner Tochter als «retardiert»; Nötigung/Drohung der Kindesmutter im Zusammenhang mit der Einnahme von Abtabus;