Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 300 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigte 5 F.________ Beschuldigte 6 G.________ Beschuldigte 7 H.________ Beschuldigte 8 I.________ Beschuldigter 9 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern J.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. Juli 2024 (BM 24 24681) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nach- folgend: Beschuldigte 3), D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5), F.________ (nachfolgend: Beschuldigte 6), G.________ (nachfolgend: Beschuldigte 7), H.________ (nachfolgend: Beschuldig- te 8) und I.________ (nachfolgend: Beschuldigter 9) geführte Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger J.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Juli 2024 Beschwerde. Er stellte den Antrag, das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Beschuldigten 1-3 machten mit Schreiben vom 26. Juli 2024 ergän- zende Hinweise und verzichteten weitergehend auf eine Stellungnahme. Die Be- schuldigte 8 und der Beschuldigte 9 reichten am 31. Juli 2024 je eine Stellungnah- me ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. August 2024 auf eine Stellungnahme. Die Stellungnahme der Beschuldigten 7 datiert vom 5. August 2024. Die Beschuldigten 4-6 beantragten mit Stellungnahme vom 8. Au- gust 2024, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp form- gerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-9 wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Diskri- minierung und Amtsmissbrauchs bezüglich der vom Beschwerdeführer in den Strafanzeigen vom 3. Juni, 7. Juni und 26. Juni 2024 geschilderten Vorfälle Verfah- rensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neue Vorfälle schildert (Bezeichnung seiner Tochter als «retardiert»; Nötigung/Drohung der Kin- desmutter im Zusammenhang mit der Einnahme von Abtabus; Infrage-Stellung der Vaterschaft und des Willens des Beschwerdeführers, sich um seine Tochter zu kümmern; willkürliche Kostengutsprachen und Drohungen, sollte er den Rechtsvor- schlag nicht zurückziehen; keine Begründung der Entscheide) und sich insoweit neu zusätzlich auf den Straftatbestand von Art. 220 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) beruft, ist dies von den ursprünglichen Strafanzeigen resp. der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Die neuen Vorfälle – welche 3 im Übrigen teilweise nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern die Kindesmutter betreffen – gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Am 3. Juni 2024 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 2 (Mitarbeitende des Burgerlichen Sozialzentrums [nachfolgend: BSZ]), die Beschul- digten 4-6 (Mitarbeitende der Burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de [nachfolgend: bKESB]) sowie die Beschuldigte 7 (Mitarbeiterin der K.________ AG) Strafanzeige wegen Nötigung. Er brachte zusammengefasst vor, er sei zum wiederholten Mal genötigt worden, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ansonsten ihm sein Besuchs- und Fürsorgerecht für seine Tochter L.________ entzogen werde. Die Beschuldigte 1 habe ihm anlässlich der Organisation des Be- suchsrechts angedroht, dass wenn er sich nicht beuge und seine Tochter nicht wei- terhin bei der K.________ AG abhole, sein Besuchsrecht eingeschränkt oder gar aufgehoben werde, und sich vorbehalten, ihm sein Fürsorgerecht zu entziehen. Zudem sei ihm mehrfach mit den Worten «das werden wir ja sehen» gedroht worden, was mit einer ernsthaften Verletzung der Integrität des behördlichen Amtes einher- gehe. Die Drohungen hätten einzig darauf abgezielt, ihn gefügig zu machen. Diese seien ernst zu nehmen, da ihm, nur weil er die Krankenkassenkarte seiner Tochter nicht den Pflegeeltern habe abgegeben wollen, das Bestimmungsrecht über die gesundheitliche Sorge seiner Tochter entzogen worden sei. Die Aussagen aus dem Protokoll vom 30. April 2021 würden dies ohne Zweifel unterstreichen. Die Be- schuldigte 5 führe darin aus, dass der Entscheid betreffend den Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts des Vaters gefällt worden sei, da sich dieser negativ gegen M.________ (N.________ Kinderheim) geäussert habe. Was lapidar als ne- gative Äusserung dargestellt werde, erweise sich als berechtigte Besorgnis. Seine Tochter habe mitten auf der Stirn ein Hämatom gehabt und der Institutionsleiter habe ihm mitgeteilt, dass L.________ in eine Tür gelaufen sei. Diese Antwort sei für ihn inakzeptabel gewesen, weshalb er weiter nachgefragt habe. Dies habe schlussendlich damit geendet, dass L.________ in eine andere Institution «abge- schoben» worden sei. Den Drohungen der angezeigten Personen würden jeweils unbegründete Verfügungen folgen, welche wieder seiner attestierten und uneinge- schränkten Erziehungsfähigkeit seien. Es liege eine Androhung ernstlicher Nachtei- le und anderer Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit in Bezug auf sein Be- suchs- und Fürsorgerecht vor. 3.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft den Beschwerde- führer, sämtliche greifbaren Beweismittel einzureichen bzw. zu nennen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zuständig sei, Behördenentscheide zu überprüfen. Weiter machte die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer darauf aufmerksam, dass es zu den gesetzlichen Kompetenzen der KESB gehöre, in begründeten Fällen das Besuchsrecht einzuschränken oder das Fürsorgerecht zu entziehen. Ein Hinweis oder eine «Androhung» der Behörde darauf, davon Gebrauch zu machen, sei nicht tel quel eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB, sondern eine gesetzlich erlaubte, nach den Umständen nachgerade gebotene Massnahme und Information der Behörde. 4 3.3 Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Beschuldigten 4-7 wegen Nötigung ein. Er schilderte, dass der Mutter von L.________ aufgrund einer verbalen Auseinan- dersetzung mit dem Aufsichtspersonal der K.________ AG das Besuchsrecht ent- zogen worden sei. Ihm sei mit denselben Konsequenzen gedroht worden, sollte er sich weigern, L.________ weiterhin bei der K.________ AG zu übernehmen. Die Beiständin habe lediglich argumentiert, dass sie dies so entschieden hätten. Auf die Befindlichkeiten seiner Tochter sei nicht eingegangen worden. Die bKESB ver- suche mit allen Mitteln, seine vertrauens- und liebevolle Beziehung zu L.________ zu zerstören. Deshalb werde von ihm verlangt, dass er L.________ im Anschluss an sein unbegleitetes Besuchsrecht wieder bei der K.________ AG abgeben müs- se. 3.4 Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Be- schuldigten 1-3 (Mitarbeitende der BSZ) sowie die Beschuldigten 7-9 (Mitarbeiten- de der K.________ AG) Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, Be- schimpfung, Drohung, Nötigung, Diskriminierung und Aufruf zum Hass sowie Amtsmissbrauchs. Er hielt zusammengefasst fest, es sei ihm mitgeteilt worden, dass sein unbegleitetes Besuchsrecht per sofort nicht mehr stattfinde. Hierbei handle es sich um eine massive Kompetenzüberschreitung und Amtsanmassung. Die Mitarbeiter der BSZ, der bKESB und der K.________ AG hätten mit Lügen ver- sucht, eine Drohkulisse zu konstruieren, um von ihrem eigenen Unvermögen so- wohl in Bezug auf den Umgang mit Kritik als auch der Überforderung mit der Durchführung des begleiteten Besuchsrechts der Kindesmutter abzulenken. Aus- serdem hätten sie mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln darauf abgezielt, ihre Macht zu zementieren, um einen möglichen Kontrollverlust und eine Bevormun- dung zu vermeiden. Bei diesen Behauptungen handle es sich um infame Unterstel- lungen und Spekulationen, welche klar gegen seine Person abzielten und einzig zum Zweck gehabt hätten, seine Ehre zu verletzen und ihm Schaden zuzufügen. Der Beschuldigte 2 habe ihm gegenüber wiederholt rassistisch motivierte Bemer- kungen gemacht. Beispielsweise habe er ihm gesagt, er werde schon sehen, wer hier das Sagen habe. In der Schweiz würden andere Kommunikationsformen herr- schen als dort, von wo er herkomme, wobei er auf seine afroamerikanischen und südkoreanischen Wurzeln verwiesen habe. Zudem habe er seinen Arbeitgeber kontaktiert und ihn über seine unflätigen Umgangsformen informiert. Er habe ihm mitgeteilt, dass man seine Tochter vor solchen wie ihm schützen müsse und es ge- schehe ihm recht, dass man ihm L.________ weggenommen habe. Bei diesen Aussagen handle es sich um einen Auszug der «Unerhörlichkeiten», Drohungen und Nötigungen, welche er sich im Verlauf der Jahre von den Mitarbeitenden der bKESB, des BSZ und den Bern Burgern habe anhören und gefallen lassen müs- sen. Das permanente rassistische Verhalten spreche seiner Tochter und ihm Gleichberechtigung und Menschenwürde ab. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). 5 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Strafrecht- lich relevant im Sinne der Nötigung kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 181 StGB). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine un- zulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Letzterer Fall ist v.a. dann gegeben, wenn zwi- schen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB). 4.3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich der Drohung strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt. Auch bei einer Drohung nach Art. 180 StGB kann geschütztes Rechtsgut nur diejenige Freiheit sein, in die sich die Person keinen Eingriff gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 180 StGB). 4.4 Der üblen Nachrede macht sich nach Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. 6 Eine Beschimpfung begeht nach Art. 177 Abs. 1 StGB, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakter- lich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 148 IV 409 E. 2.3, 145 IV 462 E. 4.2.2, 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bun- desgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2). 4.5 Gemäss Art. 261bis StGB macht sich wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskri- minierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht oder wer eine von ihm angebotene Leis- tung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung verwei- gert. 4.6 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amts- missbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berück- sichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum über- schritten und somit missbraucht wurde (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (WOHLERS, Schweizerisches Straf- gesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.7 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Strafanzeigen vom 03.06.2024 und 07.06.2024 wegen Nötigung 7 [Sachverhalt und rechtliche Grundlagen Art. 181 StGB]. Vorliegend bringt J.________ vor, er werde genötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, da man ihm sonst sein Besuchs- und Fürsorgerecht für seine Tochter L.________ entziehen werde. Wie bereits im Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.06.2024 erwähnt, ist es gesetz- lich vorgesehen, dass die KESB das Besuchsrecht einschränken und das Fürsorgerecht entziehen kann. Deshalb handelt es sich beim Hinweis oder der «Androhung» der Behörde darauf, davon Ge- brauch zu machen, um keine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB, sondern um eine gesetzlich erlaubte und nach Umständen nachgerade gebotene Massnahme. Somit liegt keine Nöti- gung vor […]. Strafanzeige vom 26.06.2024 wegen Übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nöti- gung, Diskriminierung und Aufruf zum Hass sowie Amtsmissbrauchs [Sachverhalt und rechtliche Grundlagen Art. 274 Abs. 2 ZGB]. Wie bereits erwähnt, ist es sogar gesetzlich vorgesehen, dass das Besuchsrecht der Eltern entzogen werden kann. Somit liegt auch hier weder eine Drohung noch eine Nötigung vor. [rechtliche Grundlagen Art. 173 ff. StGB]. Vorliegend macht J.________ gelten, es werde mit Lügen versucht, eine Drohkulisse zu konstruieren, um vor ihrem eigenen Unvermögen sowohl in Bezug auf den Umgang mit Kritik als auch der Überfor- derung mit der Durchführung des begleiteten Besuchsrechts der Kindesmutter abzulenken. Dennoch ist nicht ersichtlich, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre von J.________ verletzt worden sein soll. Der Strafanzeige können keine konkrete Äusserungen entnommen werden, die ihn eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigen oder verdächtigten. Ebenfalls sind keine anderweitigen ehrrührigen Aussagen der Strafanzeige zu entnehmen. Eine Strafbarkeit nach Art. 173 ff. StGB ist somit zu verneinen. [rechtliche Grundlagen Art. 261bis StGB]. Vorliegend macht J.________ geltend, dass B.________ ihm gegenüber unmissverständlich rassis- tisch motivierte Bemerkungen geäussert haben soll. Zudem habe B.________ seinen Arbeitgeber kontaktiert und ihn über seine unflätigen Umgangsformen kontaktiert. Da es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit fehlt, liegt keine Diskriminierung i.S.v. Art. 261 bis StGB vor. B.________ hat die Be- merkungen gegenüber J.________ selbst sowie gegenüber dem Arbeitgeber geäussert. Dieses Um- feld kann nicht als öffentlich im Sinne von Art. 261 bis StGB qualifiziert werden. Die Äusserung wird nicht von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehun- gen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen. [rechtliche Grundlagen Art. 312 StGB]. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschuldigten Personen etwas verfügt oder erzwungen haben, was sie nicht durften. Wie bereits erläutert, ist es ge- setzlich vorgesehen, dass das Besuchsrecht in begründeten Fällen eingeschränkt oder entzogen werden kann. Somit liegt kein Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB vor. 4.8 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einläss- lich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-9 betreffend die angezeigten Delikte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Aus- führungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.7 hiervor; vgl. S. 4 ff. der angefochte- nen Verfügung). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht für eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Die Straftatbestände der Drohung, Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung, Be- 8 schimpfung, Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie Amtsmissbrauch sind ein- deutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Hervorzu- heben ist Nachstehendes: Es gehört zu den gesetzlichen Kompetenzen der bKESB, in begründeten Fällen das Besuchsrecht einzuschränken, das Aufenthalts- bestimmungsrecht aufzuheben oder die elterliche Sorge zu entziehen (vgl. Art. 274 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Ein Hinweis darauf stellt mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht per se eine unzulässige Freiheitsbe- schränkung im Sinne von Art. 181 oder Art. 180 StGB dar (vgl. E. 4.2 f. hiervor; vgl. zudem die oberinstanzliche Stellungnahme des Beschuldigten 9 vom 31. Juli 2024 und der Beschuldigten 7 vom 5. August 2024, wonach die K.________ AG befugt ist, die gemeinsam mit der Beiständin festgelegten Rahmenbedingungen festzule- gen und einzufordern). Es ist insoweit weder ein unzulässiges Mittel noch ein un- zulässiger Zweck zu erblicken. Gleichermassen liegt keine unerlaubte Zweck- Mittel-Relation vor. Es ist klarerweise weder ein tatbestandsmässiges noch ein rechtswidriges Handeln der Beschuldigten 1-9 im Sinne von Art. 181 oder 180 StGB auszumachen. Inwiefern dem Beschwerdeführer anderweitig durch ein un- zulässiges Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufgezwungen worden sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm nicht dargetan. Gleiches gilt bezüglich der gerügten Einschränkung des Besuchs- rechts. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, inwiefern die Mitarbeitenden der bKESB im Sinne von Art. 312 StGB die ihnen verliehenen Machtbefugnisse un- rechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Ver- fügungen getroffen oder auf andere Weise Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist die bKESB berechtigt, das Besuchsrecht einzuschränken (Art. 274 Abs. 2 ZGB), womit ihr insoweit auch eine Verfügungsbefugnis zukommt. Dem Beschwerdeführer scheint es mit den Strafanzeigen und der Beschwerde im Wesentlichen darum zu gehen, seinen Unmut bezüglich der Entscheide der Be- schuldigten 1-9 hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts zu seiner Tochter L.________ zu äussern. Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angele- genheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Dafür sind die Straf- verfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen dieser Angelegenheit strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne eines Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), einer Nötigung (Art. 181 StGB) oder einer Drohung (Art. 180 StGB) begangen worden sind. Es steht dem Beschwerdeführer frei, den ordentlichen zivilrechtlichen Rechtsmittelweg gegen die entsprechenden Entscheide betreffend das Besuchsrecht zu bestreiten, wie es ihm bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024 erörtert worden ist. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Entscheidungen betref- fend das Besuchsrecht nicht einverstanden ist, begründet noch keine Strafbarkeit der Beschuldigten 1-9. Es liegt insbesondere offensichtlich kein Hinweis auf einen unzulässigen Ermessensmissbrauch vor (vgl. vielmehr die bei den Akten liegenden E-Mails des Beschwerdeführers, welche eine schwierige Kommunikation dokumen- tieren, sowie die Beschwerde, in welcher ausgeführt worden ist, dass der Be- 9 schwerdeführer sowohl das BSZ als auch die K.________ AG als inkompetent, willkürlich und mit der Situation überfordert bezeichnet hatte). Hinsichtlich der geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte (Art. 172, 173 und 177 StGB) erwog die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre (vgl. E. 4.4 hiervor) des Beschwerdeführers ver- letzt worden sein soll. Der Strafanzeige vom 26. Juni 2024 lassen sich insoweit keine konkreten und plausiblen Äusserungen entnehmen, womit auch diesbezüg- lich kein zureichender Anfangsverdacht vorliegt. Zudem setzt sich der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde mit den diesbezüglichen Erwägungen der Staatsan- waltschaft nicht auseinander, weshalb er seiner Begründungspflicht insoweit nicht nachkommt. Bezüglich Art. 261bis StGB wurde schliesslich richtigerweise erwogen, dass es insoweit bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der Öffentlichkeit fehlt. Kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen angeblichen Aussa- gen des Beschuldigten 2 von diesem in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 26. Juli 2024 in Abrede gestellt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer hat es auch in der Beschwerde unterlassen, von den Beschuldigten 1-9 erhaltene Dokumente und weitere für den Gesamtzusammenhang relevante Beweismittel (vgl. insoweit be- reits den Hinweis im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024) einzurei- chen, um seine Schilderungen verständlicher zu machen. Plausible Tatsachen- grundlagen, aus denen sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergeben, werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Vielmehr zeigt sich der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde massgeblich mit der Einschränkung des Besuchsrechts resp. dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht ein- verstanden und wiederholt seine bereits in den Strafanzeigen vom 3. Juni, 7. Juni und 26. Juni 2024 gemachten Ausführungen. Dies allein begründet, wie vorstehend aufgezeigt wurde, noch kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass auf seinen Antrag auf Strafverfolgung wegen Rassismus nicht eingegangen worden sei, ist auf S. 6 f. der angefochtenen Verfü- gung und die diesbezüglichen Erwägungen betreffend Art. 261bis StGB zu verwei- sen. 5. Nach dem Gesagten hat Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-9 wegen Drohung, Nötigung, übler Nach- rede, Verleumdung, Beschimpfung, Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie Amtsmissbrauch zu Recht nicht an die Hand genommen. Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde von ihm denn auch nicht beantragt. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1-9 sind 10 keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen deshalb eben- falls keine Entschädigung zuzusprechen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 5 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 6 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 7 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 8 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 9 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 31. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12