hen ist, dass sich seine negative Einstellung zu einer stationären Massnahme we- 8 niger auf die Behandlung als solches als vielmehr auf den Umstand bezieht, dass diese mit einem Freiheitsentzug verbunden wäre. Damit ändern diese Umstände sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran, dass mit einer stationäre Massnahme ernsthaft zu rechnen ist.