Der Gutachter wies aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Platzierung im F.________(Institution) sehr ähnlich reagiert und mit Abbruch gedroht habe, wobei er trotz seines Widerwillens längere Zeit in diesem Setting habe gehalten werden können (S. 122 f. des Gutachtens). Weiter ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme vom 22. September 2023, wonach er Hilfe brauche (Z. 66) und bereit sei, im Rahmen einer Therapie zu kooperieren (Z. 130 ff.), davon auszuge-