Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen). Zwar lehnte der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter eine Massnahme ab. Der Gutachter wies aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Platzierung im F.________(Institution) sehr ähnlich reagiert und mit Abbruch gedroht habe, wobei er trotz seines Widerwillens längere Zeit in diesem Setting habe gehalten werden können (S. 122 f. des Gutachtens).