Diese juristische Güterabwägung wird abschliessend vom Sachgericht vorzunehmen sein. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Januar 2024 ist zudem darauf hinzuweisen, dass an die Therapiewilligkeit bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen.