Auch aus dem Gutachten geht hervor, dass eine ambulante Intervention zur Verbesserung der Legalprognose nicht empfohlen werden kann. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung, sämtliche üblichen und realistischen Massnahmen nicht umsetzen könne/wolle (S. 123 des Gutachtens). Es wurden denn auch keine Ersatzmassnahmen mehr beantragt. 7.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;