140 IV 74 E. 2.2). Mit Blick auf die Rückfallgefahr sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die mit Entscheid vom 5. Juli 2023 durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen einzuhalten, deutet aktuell nichts daraufhin, dass er willens und vor allem in der Lage ist, Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermögen, zu erfüllen. Auch aus dem Gutachten geht hervor, dass eine ambulante Intervention zur Verbesserung der Legalprognose nicht empfohlen werden kann.