Der Gutachter hielt fest, dass er betreffend das Hands-on-Delikt keine offene Darstellung mit einem differenzierten Problembewusstsein erkennen konnte (S. 98 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund scheint auch die Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe vertieft über sein Leben nachgedacht, nicht glaubhaft, sondern vielmehr durch die aktuelle Inhaftierung und nicht durch einen Gesinnungswandel motiviert zu sein. So ist es auch gemäss Gutachten unwahrscheinlich, dass eine solche progrediente Entwicklung sexueller pädophiler (Gewalt-)Fantasien spontan verschwinde (S. 103 des Gutachtens). Die Rückfallgefahr ist damit zu bejahen.