Die Angaben des Beschwerdeführers klingen mit Blick auf das sichergestellte kinderpornografische Material sowie den Zeitpunkt der ersten Konsumation verharmlosend. Er scheint wenig Einsicht zu haben. So gab er schon mehrfach an, etwas ändern zu wollen (S. 66 des Gutachtens), was ihm bisher aber nicht gelungen ist. Der Gutachter hielt fest, dass er betreffend das Hands-on-Delikt keine offene Darstellung mit einem differenzierten Problembewusstsein erkennen konnte (S. 98 des Gutachtens).