Grundsätzlich externalisiere er, Unterstützung nehme er nur zu eigenen Bedingungen an, was die Zusammenarbeit erheblich erschwere. Gestützt auf diese Entwicklung ordnete das Zwangsmassnahmengericht bereits mit Entscheid vom 25. September 2023 Untersuchungshaft an. Es kann ergänzend auch auf den Haftantrag vom 23. September 2023 sowie die dazugehörigen Akten (vgl. KZM 23 1318) verwiesen werden. 6.4.3 Mittlerweile liegt auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. November 2023 vor.