Die erste polizeiliche Intervention beim Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 hinterliess beim diesem offenbar keinen nachhaltigen Eindruck. So ist er geständig, auch danach verbotene Erzeugnisse mit Kinderpornografie heruntergeladen zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2023, Z. 41 ff. und Z. 590 f.). Zudem postete er am 17. Juni 2023 den bereits erwähnten Beitrag auf Facebook. Weiter war der Beschwerdeführer ab dem 8. September 2023 weder für die Bewährungshilfe noch für seine Therapeutin oder die verantwortliche Person des Beschäftigungsprogramms erreichbar.