Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 6.4.2 Es kann vorab auf die Ausführungen im Haftantrag vom 23. September 2023 verwiesen werden (S. 3 f.). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist eine Aggravierung im Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar. Im Alter von 22 Jahren begann dieser mit den ersten Downloads von Kinderpornografie zum eigenen Konsum.