Der Konsum von Kinderpornografie trägt daher mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei. Es handelt sich deshalb um ein schweres Delikt, das die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3.3). Das gilt auch für den Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern bzw. der Schändung, evtl. sexueller Nötigung. Die Voraussetzung der Schwere der drohenden Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter ist somit ebenfalls erfüllt.