Das wird zudem durch die Ermittlungsergebnisse bestätigt. Es liegt daher eine erdrückende Beweislage vor (vgl. Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, E. 5 dieses Beschlusses). Die soeben erwähnten Vorfälle dürfen daher im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr als einschlägige Vortaten berücksichtigt werden. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 6.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefähr-