Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_337/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1 mit Hinweis) Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft. Er ist aber geständig, mehrfach Kinderpornografie konsumiert und ein zweijähriges Mädchen im Intimbereich sexuell berührt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2023, Z. 22 ff. sowie Z. 486 ff.). Das wird zudem durch die Ermittlungsergebnisse bestätigt.