Der dringende Tatverdacht ist nicht bestritten und liegt offensichtlich vor. So steht aufgrund des Berichtsrapports des Fachbereichs Digitale Forensik FDF vom 15. Juni 2023 fest, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Erzeugnissen mit Kinderpornographie zum eigenen Konsum besessen und auch verbreitet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet das auch nicht. Weiter ist er geständig, das knapp zweijährige Mädchen im Intimbereich sexuell berührt zu haben (vgl. Einvernahme