In anderen Chats suchte er den Kontakt mit Minderjährigen, schickte Penisbilder und versuchte, ein Treffen zu vereinbaren. Bei der Durchsuchung kam auch eine Videodatei zum Vorschein, in welcher der Beschwerdeführer ein im Tatzeitpunkt noch nicht zweijähriges Mädchen streichelt und ihm in die Windel greift. Er verschickte das Video an andere und führte im Chat dazu aus: «wenn ich bei ihr wäre in der Nacht, würde ich, während sie schläft, ihr leise in den Mund wixen» (vgl. Akten KZM 23 909). Der dringende Tatverdacht ist nicht bestritten und liegt offensichtlich vor.