221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Am 15. März 2022 erstatte die Bundeskriminalpolizei der Kantonspolizei Bern Meldung, dass am 7. März 2022 mit der auf den Beschwerdeführer registrierten IP- Adresse eine Videodatei mit kinderpornografischen Darstellungen verbreitet worden sei.