Da das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr offengelassen hatte, hatte es sich auch nicht zu diesbezüglichen Ersatzmassnahmen zu äussern. Abgesehen davon geht aus der Begründung hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht auch im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr auf keine Ersatzmassnahmen erkennt und es eine Überhaft verneint (vgl. E. 10.2 des angefochtenen Entscheids). Entsprechend war denn auch eine sachgerechte Anfechtung möglich. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.