Das Zwangsmassnahmengericht hat seinen Entscheid hinreichend begründet. Der darin enthaltene Verweis auf frühere Entscheide des Haftgerichts in der vorliegenden Sache und den Haftverlängerungsantrag ist zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Da das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr offengelassen hatte, hatte es sich auch nicht zu diesbezüglichen Ersatzmassnahmen zu äussern.