2 4. Soweit der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, da das Zwangsmassnahmengericht lediglich auf frühere Entscheide bzw. den Haftverlängerungsantrag verwiesen habe und nicht auf die Verhältnismässigkeit der Haft (Ersatzmassnahmen und Überhaft) eingegangen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Zwangsmassnahmengericht hat seinen Entscheid hinreichend begründet.