Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 stellte die Verfahrensleitung den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 edierte der Verfahrensleiter zudem die Vorakten KZM 22 739 sowie KZM 23 909, welche am 11. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer eingingen. 2. Gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO ist bisheriges Recht anwendbar.