__, am 29. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Januar 2024 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten KZM 23 1671 inkl. Vorakten KZM 23 1318 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde.